Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht
Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Immobilie, haben sie nach einer Scheidung zehn Jahre lang die Möglichkeit, diese zurückzufordern. Bei Geldgeschenken sieht es anders aus.
Lassen sich Ehepartner scheiden, können Schwiegereltern ein dem Schwiegerkind geschenktes Haus unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern – und zwar bis zu zehn Jahre nach der Scheidung.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 181/13). Damit macht der Senat einen deutlichen Unterschied zwischen Grundstück-Schenkungen und anderen Schenkungen. Letztere können nur drei Jahre zurückgefordert werden.
In der Praxis hat das schwerwiegende Folgen: Hätten die Schwiegereltern beispielsweise Geld statt Immobilien-Eigentum übertragen, wäre die Rückforderung bereits nach drei Jahren verjährt und damit im vorliegenden Fall wohl unwirksam gewesen.
Die Scheidung war 2006 rechtskräftig, Ende 2009 griff damit die „regelmäßige Verjährungsfrist“.
Geschenkt ist geschenkt gilt nicht mehr
Ob Schwiegereltern überhaupt berechtigt sind, Schenkungen nach einem Ehe-Aus zurückfordern, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat dazu jedoch ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: XII ZR 189/06 – Urteil vom 3. Februar 2010).
Bis dahin war es für Schwiegereltern nahezu unmöglich, Geschenke zurückzufordern. Allenfalls bei sehr groben Ungerechtigkeiten bestand die Möglichkeit dazu. In ihrem Urteil jedoch strichen die obersten Zivilrichter Deutschlands den Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ unter bestimmten Voraussetzungen, die seither gelten.
Ist eine Schenkung – auch für das Schwiegerkind – erkennbar mit Blick auf den dauerhaften Fortbestand der Ehe erfolgt, kann eine Scheidung zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung führen.
Schließlich, so hatten die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vor vier Jahren erklärt, haben die Eltern kein selbstloses Geschenk gemacht. Ziel sei gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.
Schenkung muss unzumutbar sein
Als weitere Voraussetzung für solch eine Rückabwicklung muss laut BGH hinzukommen, dass „ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar“ ist. Laut Urteil müssen einst beschenkte Schwiegerkinder „nicht teilbare Gegenstände“ wie Hausgrundstücke oder Anteile an Eigentumswohnungen zurückgeben.
In der Regel kann jedoch nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren.
Im Fall, der jetzt vom BGH entschieden wurde, könnte eine solche Ausnahme begründet sein. Deshalb schickten die Richter die Akte zurück an das vorinstanzliche Oberlandesgericht.
Der Grund: Die schenkenden Schwiegereltern hatten sich im aktuell verhandelten Fall ein Wohnrecht vorbehalten.
Schon früher im Sinne der Schwiegerkinder entschieden
Im Ausgangsfall hatte ein Vater seiner Tochter und deren Ehemann aus Anlass der Heirat das Grundstück des gemeinsam bewohnten Hauses je zur Hälfte geschenkt. Nachdem die Ehe scheiterte, trat der Vater seine Ansprüche an die Tochter ab.
Diese klagte dann bis zum BGH und setzte durch, dass ihr Ex-Gatte den halben Grundstücksanteil, den er zuvor versteigern lassen wollte, an sie herausrücken muss.
Das Urteil stärkt nochmals die Position der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind. Schon in einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte der BGH verfügt, dass Schwiegereltern Geldgeschenke zumindest teilweise zurückfordern können.