Kita-Navigator der Stadt Münster gewährleistet kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren bei Kita-Plätzen
Nachdem die Stadt Münster einem knapp zweijährigen Kind keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung zugeteilt, sondern nur die Betreuung in der Kindertagespflege angeboten hatte, hatten seine Eltern beim VG Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung erwirkt, dass ihr Kind vorläufig in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Der zugrunde liegende Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII.
Das OVG Münster hat diese Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze beanstandet hatte, bestätigt und die Beschwerde der Stadt Münster zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Stadt Münster nicht nachgewiesen, dass die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vergeben worden sind. Schon das Verwaltungsgericht habe in Anbetracht der Vergabe der Betreuungsplätze durch die jeweiligen Kita-Leitungen nicht feststellen können, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde gelegen hätten. Diese Annahme habe die Stadt Münster auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. Die von der Stadt bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen herangezogenen Kriterien eröffneten zum Teil weitreichende Wertungsspielräume. Wie diese auszufüllen seien, sei unklar. Da nach Darstellung der Stadt Münster die Leitungen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen über die Vergabe der Betreuungsplätze selbst entschieden, sei die unterschiedliche Handhabung der Kriterien in den einzelnen Einrichtungen vorgezeichnet. Hinzu komme, dass aus besonderem Grund eine Vergabe im Einzelfall unabhängig von der Erfüllung dieser Aufnahmekriterien möglich sei. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Einzelfallentscheidung ergehen könne, habe die Stadt Münster nicht festgelegt. Zudem habe sie nicht dargelegt, dass sie sämtliche der für das Kind in Betracht kommenden Plätze in den Blick genommen und jeweils geprüft habe, warum ihm kein Platz habe zugeteilt werden können. Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbaren Platz zur Verfügung zu stellen, sei angesichts des in Eilverfahren bestehenden gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden.