Statement Missbrauchsbeauftragter

Statement Missbrauchsbeauftragter

Anlässlich der Bekanntgabe der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) 2017 durch Bundesinnenminister Horst Seehofer fordert der Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs (UBSKM), Johannes-Wilhelm Rörig, die Bundesregierung auf, sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche konsequent zu bekämpfen und für einen zeitgemäßen Kinder- und Jugendschutz im Netz einzutreten:

„Der Freiburger Fall des 9-jährigen Jungen, der jahrelang von seiner Mutter und ihrem Partner missbraucht und auch anderen Tätern im Internet angeboten wurde, ist leider kein Einzelfall. Immer öfter werden Missbrauchstaten gefilmt und im Darknet verbreitet und getauscht.

Hier geht es zur offiziellen Pressemitteilung

Umgang der Großeltern

Umgang der Großeltern

Umgang der Großeltern mit ihren Enkeln

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss (AZ XII ZB 350/16) vom 12. Juli 2017 zum Großelternumgang gegen den Willen der sorgeberechtigten Eltern festgestellt, dass der Umgang der Großeltern mit dem Kind regelmäßig nicht seinem Wohl diene, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Zwar steht gemäß § 1685 Abs. 1 BGB den Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind zu, jedoch nur wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.

Für die Frage, was dem Wohl des Kindes dient, kann § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB als Auslegungshilfe herangezogen werden. Danach gehört der Umgang mit anderen Personen (als den Eltern), zu denen das Kind Bindungen besitzt, zum Wohl des Kindes, wenn deren Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Der Umgang der Großeltern mit dem Kind dient hingegen regelmäßig nicht seinem Wohl, wenn die – einen solchen Umgang ablehnenden – Eltern und die Großeltern so zerstritten sind, dass das Kind bei einem Umgang in einen Loyalitätskonflikt geriete.

Es ist zu berücksichtigen, dass der Erziehungsvorrang von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen ist. Ist zu befürchten, dass die Großeltern diesen Erziehungsvorrang missachten, lässt dies ein Umgangsrecht nach §1685 Abs.1 BGB deshalb ebenfalls als nicht kindeswohldienlich erscheinen.

Auch wenn tragfähige Bindungen der Kinder zu den Großeltern bestehen, kann daraus keine positive Vermutung der Kindeswohldienlichkeit hergeleitet werden. Denn weitere Voraussetzung für eine solche Vermutung wäre, dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung der Kinder förderlich ist.

Der BGH betont ausdrücklich, dass das Umgangsrecht der Eltern sich aus einer Grundrechtsposition der Eltern heraus definiert, während das Umgangsrecht der Großeltern dies nicht tut. Es wurde mit dem im Jahr 1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz eingeführt. Der Gesetzgeber wollte damit der Tatsache Rechnung tragen, dass Kinder nicht selten auch von anderen Personen, namentlich ihren Großeltern, betreut werden und hierbei Bindungen entwickeln, weshalb ein plötzlicher Wegfall aller Kontakte für das Kind schädlich sein könnte. Dabei stand für den Gesetzgeber im Vordergrund, dass andere Personen als die Eltern nur dann ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben sollen, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Während beim Umgangsrecht der Eltern nach § 1684 BGB grundsätzlich nur die konkrete Ausgestaltung des Umgangs zu regeln ist und lediglich bei einer sonst konkret drohenden Kindeswohlgefährdung ein Umgangsausschluss in Betracht kommt, ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung eines Umgangs mit den Großeltern, dass positiv die Kindeswohldienlichkeit festgestellt wird. Das Familiengericht kann einen „Antrag“ der Großeltern auf Umgang bei fehlender Kindeswohldienlichkeit schlicht zurückweisen, weil es – anders als beim Umgangsrecht der Eltern – nicht um die Ausgestaltung eines bestehenden Umgangsrechts geht, sondern bereits die Voraussetzungen für ein Umgangsrecht fehlen.

 

Kita-Navigator

Kita-Navigator

Kita-Navigator der Stadt Münster gewährleistet kein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren bei Kita-Plätzen

Nachdem die Stadt Münster einem knapp zweijährigen Kind keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung zugeteilt, sondern nur die Betreuung in der Kindertagespflege angeboten hatte, hatten seine Eltern beim VG Münster im Wege einer einstweiligen Anordnung erwirkt, dass ihr Kind vorläufig in einer Kindertageseinrichtung betreut wird. Der zugrunde liegende Rechtsanspruch des Antragstellers auf frühkindliche Förderung ergibt sich aus § 24 Abs. 2 SGB VIII.

Das OVG Münster hat diese Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht das Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze beanstandet hatte, bestätigt und die Beschwerde der Stadt Münster zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hat die Stadt Münster nicht nachgewiesen, dass die Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen in einem ordnungsgemäßen Verfahren vergeben worden sind. Schon das Verwaltungsgericht habe in Anbetracht der Vergabe der Betreuungsplätze durch die jeweiligen Kita-Leitungen nicht feststellen können, dass der Vergabe der Betreuungsplätze in jedem Fall sachgerechte Entscheidungskriterien zugrunde gelegen hätten. Diese Annahme habe die Stadt Münster auch im Beschwerdeverfahren nicht widerlegt. Die von der Stadt bei der Vergabe von Betreuungsplätzen in städtischen Kindertageseinrichtungen herangezogenen Kriterien eröffneten zum Teil weitreichende Wertungsspielräume. Wie diese auszufüllen seien, sei unklar. Da nach Darstellung der Stadt Münster die Leitungen der jeweiligen Kindertageseinrichtungen über die Vergabe der Betreuungsplätze selbst entschieden, sei die unterschiedliche Handhabung der Kriterien in den einzelnen Einrichtungen vorgezeichnet. Hinzu komme, dass aus besonderem Grund eine Vergabe im Einzelfall unabhängig von der Erfüllung dieser Aufnahmekriterien möglich sei. Unter welchen Voraussetzungen eine solche Einzelfallentscheidung ergehen könne, habe die Stadt Münster nicht festgelegt. Zudem habe sie nicht dargelegt, dass sie sämtliche der für das Kind in Betracht kommenden Plätze in den Blick genommen und jeweils geprüft habe, warum ihm kein Platz habe zugeteilt werden können. Die Anordnung des Verwaltungsgerichts, dem Kind einen binnen 15 Minuten erreichbaren Platz zur Verfügung zu stellen, sei angesichts des in Eilverfahren bestehenden gerichtlichen Ermessens nicht zu beanstanden.

Unterhaltsvorschussreform

Unterhaltsvorschussreform

Unterhaltsvorschussreform 2017 kommt zum 01.07.2017

Die Reform zum Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) 2017 kommt zum 01.07.2017. Kinder sollen danach ab dem 01.07.2017 Unterhaltsvorschussansprüche haben, nicht nur bis zum 12, sondern bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Die bisherige Befristung auf sechs Jahre entfällt ebenfalls mit der Reform. Der Anspruch für Kinder zwischen dem 12. und 18. Lebensjahr wird dann wirksam, wenn das Kind nicht auf Hartz IV Leistungen angewiesen ist; alternativ dann, wenn der alleinerziehende Elternteil bei Harzt IV – Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens von 600,00 € erzielt. Die Reform gilt nicht rückwirkend zum 01.01.2017.

Um ab Juli 2017 Leistungen erhalten zu können, muss der Antrag bis spätestens 31.07.2017 gestellt werden. Jugendämter nehmen Anträge ab Juni 2017 entgegen. Für Kinder bis zum sechsten Geburtstag werden 150,00 € gezahlt, für Kinder bis zum 12. Geburtstag 201,00 € und für Kinder bis zum 18. Geburtstag 268,00 €.

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner