Psychotherapeutische Sprechstunde
Psychotherapeutische Sprechstunde
Seit dem 1. April 2017 gibt es die neue psychotherapeutische Sprechstunde. Die langen Wartezeiten für einen Termin für psychisch kranke Menschen sollen sich dadurch verkürzen. Was ändert sich? Laut der Bundes Psychotherapeuten Kammer wird zum 1. April 2017 eine neue psychotherapeutische Sprechstunde eingeführt. Diese Änderung in der Psychotherapierichtlinie soll Menschen mit psychischen Beschwerden die Möglichkeit bieten, kurzfristig eine umfassende therapeutische Beratung zu erhalten.
Durch die Einführung der psychotherapeutischen Sprechstunde müssen Psychotherapeuten künftig mindestens zwei Stunden pro Woche dafür zur Verfügung stehen. Das entspricht vier Terminen à 25 Minuten. Die Sprechstunde kann sowohl in offener Form, als auch über eine Terminvereinbarung angeboten werden. Das Angebot der 25-minütigen psychotherapeutischen Sprechstunden kann von Erwachsenen bis zu sechsmal und von Kindern und Jugendlichen bis zu zehnmal in Anspruch genommen werden.
Über die psychotherapeutische Sprechstunde hinaus müssen entsprechende Praxen mindestens 200 Minuten in der Woche telefonisch erreichbar sein. Die Zeit, in der die Praxis telefonisch erreichbar ist, muss vom Psychotherapeuten in festen Einheiten von mindestens 25 Minuten angeboten werden. Im Rahmen der neuen psychotherapeutischen Sprechstunde erhält der Patient zum Beispiel eine Einschätzung seiner psychischen Beschwerden und Rat zur Selbsthilfe, Arbeitsfähigkeit und zu möglichen Therapieformen. Einer typischen Beratung entspricht das zwar nicht, doch die Sprechstunde bringt einige Vorteile für Psychotherapeut und Patient. In der Sprechstunde kann etwa geklärt werden, ob eine sogenannte Akutbehandlung erforderlich ist. Sollte der Psychotherapeut diese für nötig halten, kann ohne ein langes Antragsverfahren mit der Krankenkasse eine Behandlung begonnen werden. Dabei hat der Patient die Möglichkeit, je nach Krankheitsfall bis zu 24-mal eine mindestens 25-minütige Einzelbehandlung in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahme dient der kurzfristigen Stabilisierung des Patienten und soll verhindern, dass dieser in der Arbeit oder der Schule ausfällt. Außerdem soll so Krankenhausaufenthalten vorgebeugt werden. Prinzipiell kann sich jeder gesetzlich Krankenversicherte in einer psychotherapeutischen Sprechstunde beraten lassen. Dafür ist kein gesonderter Antrag bei der Krankenkasse notwendig, jedoch sollte zunächst telefonisch ein Termin vereinbart werden. Wichtig ist, seine Versichertenkarte zum Praxisbesuch beim Psychotherapeuten mitzubringen.
Die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen müssen künftig auch Termine für ein Erstgespräch beim Psychotherapeuten vermitteln. Die Servicestellen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen dem Patienten einen Termin anzubieten. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Patient an ein Krankenhaus vermittelt. Die Möglichkeit, bei einem „Wunsch-Therapeuten“ einen Termin zu bekommen besteht nicht. In diesem Fall muss sich der Patient direkt an die entsprechende Praxis wenden.