Einwilligung in künstliche Befruchtung

Einwilligung in künstliche Befruchtung

BGH: Einwilligung in künstliche Befruchtung der Lebensgefährtin mit Spendersamen begründet vertragliche Unterhaltspflicht für Kind

  • zu BGH , Urteil vom 23.09.2015 – XII ZR 99/14

Ein Mann muss für den Unterhalt eines Kindes aufkommen, das aus der künstlichen Befruchtung seiner ehemaligen Lebensgefährtin mit den Samen eines Dritten hervorgegangen ist, sofern er in die heterologe Insemination eingewilligt hatte. Das gilt auch dann, wenn er nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist und die Vaterschaft für das Kind auch nicht anerkannt hat, wie aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2015 hervorgeht. Die Unterhaltspflicht sei vertraglich begründet, so die Karlsruher Richter (Az.: XII ZR 99/14).

Lebensgefährte wollte für Folgen eventuell eintretender Schwangerschaft aufkommen

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten im Rahmen einer heterologen Insemination geschlossene Vereinbarung. Die Mutter der Klägerin und der Beklagte unterhielten seit 2000 bis mindestens September 2007 eine intime Beziehung, ohne in einem gemeinsamen Haushalt zusammenzuleben. Da die Mutter sich ein Kind wünschte und der Beklagte zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der Mutter am 23.07.2007 mit Zustimmung des Beklagten, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die jedoch nicht zur Schwangerschaft führte. Der Beklagte hatte am selben Tag auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten „Notfall-/Vertretungsschein“ handschriftlich vermerkt: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts gab es im Dezember 2007 und Januar 2008 weitere einvernehmliche Versuche, von denen der letzte zum Erfolg führte. Der Beklagte hat seine Beteiligung an den weiteren Versuchen bestritten. Die Klägerin wurde am 18.10.2008 geboren. Der Beklagte zahlte für sie die Erstlingsausstattung sowie für die Zeit von Oktober bis Dezember 2008 Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des Beklagten blieb ohne Erfolg, weil dieser nicht der leibliche Vater der Klägerin ist.

Kind macht vertraglichen Unterhalt geltend

Die Klägerin macht für die Zeit ab März 2009 vertraglichen Unterhalt in einer am gesetzlichen Kindesunterhalt orientierten Höhe geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Mit der vom OLG zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

BGH: Erklärung beinhaltet berechtigenden Vertrag zugunsten des Kindes

Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Eine Vereinbarung, mit welcher ein Mann die Einwilligung zu einer heterologen künstlichen Befruchtung einer Frau mit dem Ziel erteilt, die Vaterstellung für das zu zeugende Kind einzunehmen, enthalte regelmäßig zugleich einen berechtigenden Vertrag zugunsten des aus der künstlichen Befruchtung hervorgehenden Kindes (§ 328 Abs. 1 BGB). Daraus ergebe sich für den Mann gegenüber dem Kind die Pflicht, wie ein rechtlicher Vater für dessen Unterhalt zu sorgen. Die Einwilligung des Mannes richte sich auf die Begründung einer der Vaterschaft entsprechenden Verantwortung und bestehe in der Einwilligung in die künstliche Befruchtung mittels Samenspende eines Dritten. Sie entspreche insoweit der Einwilligung im Sinn von § 1600 Abs. 5 BGB, welche die Anfechtung der Vaterschaft durch einen rechtlichen Vater und die Mutter ausschließe.

Fehlen rechtlicher Vaterschaft darf nicht zum Nachteil des Kindes gereichen

Dass im vorliegenden Fall keine rechtliche Vaterschaft begründet worden sei, weil der nicht mit der Mutter verheiratete Beklagte die Vaterschaft nicht anerkannt habe, stehe einer Unterhaltsverpflichtung nicht entgegen. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1600 Abs. 5 BGB das Ziel verfolgt, eheliche und nichteheliche Kinder gleich zu behandeln. Dieses sei allerdings nicht vollständig erreicht worden, weil das nichteheliche Kind erst durch die Anerkennung einen rechtlichen Vater erhält. Deswegen dürfe das nichteheliche Kind aber jedenfalls in Bezug auf den Unterhalt nicht schlechter gestellt werden als das eheliche.

Gesetz sieht keine besondere Form für Erklärung vor

Die Erklärung des Mannes bedarf nach Auffassung des BGH keiner besonderen Form, was der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers in § 1600 Abs. 5 BGB entspricht. Ein Schutz vor übereilten Erklärungen sei in diesem Zusammenhang vom Gesetz nicht vorgesehen und könne auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen hergeleitet werden. Im Unterschied zur (jeweils formbedürftigen) Anerkennung der Vaterschaft oder Adoption gehe es hier nicht um die Übernahme der väterlichen Verantwortung für ein existierendes Kind. Vielmehr führe erst die Einwilligung des Mannes dazu, dass das Kind gezeugt und geboren wird. Weil dies dem Mann bei seiner Einwilligung auch bewusst sei, habe er wie ein rechtlicher Vater für den Unterhalt des Kindes einzustehen. Die vertragliche Unterhaltspflicht des Mannes sei im Zweifel am gesetzlichen Kindesunterhalt auszurichten.

Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Feststellung der Kindeswohlgefährdung

Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Feststellung der Kindeswohlgefährdung

Sorgerechtsentzug nur bei eingehender Feststellung der Kindeswohlgefährdung

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 19. Nov. 2014 erläutert deutlich, dass ein Sorgerechtsentzug eine klare Kindeswohlgefährdung voraussetzt und beschäftigt sich besonders mit dem Gutachten, welches in den Vorinstanzen zum Sorgerechtsentzug geführt hat.
Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung Nr. 108/2014 vom 28. November 2014 – Beschluss vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14
Mit dem am 06.12.2014 veröffentlichtem Beschluss hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Entziehung der elterlichen Sorge bekräftigt. Um eine Trennung des Kindes von den Eltern zu rechtfertigen, müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Stützen sich die Gerichte dabei auf Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, dessen Verwertbarkeit verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, können diese auf die gerichtliche Entscheidung durchschlagen, wenn die Gerichte die Zweifel nicht in der verfassungsrechtlich gebotenen Weise beseitigen. Aus diesen Gründen hat die Kammer eine Entscheidung des Oberlandesgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Entziehung des Sorgerechts für seine im Februar 2013 geborene Tochter. Er stammt aus Ghana und lebt seit Anfang 2012 in Deutschland. Die Mutter leidet unter gravierenden psychischen Erkrankungen, keines ihrer vier älteren Kinder lebt bei ihr.
Der Beschwerdeführer erkannte die Vaterschaft vorgeburtlich an, die Eltern gaben Sorgeerklärungen ab. Sie haben sich noch während der Schwangerschaft getrennt. Nach einer einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts wurde die Tochter des Beschwerdeführers kurz nach der Geburt in einer Pflegefamilie untergebracht, wo sie bis heute lebt; mit dem Beschwerdeführer finden begleitete Umgangskontakte statt. Im Ausgangsverfahren entzog das Amtsgericht beiden Eltern mit Beschluss vom 17. September 2013 die elterliche Sorge. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Februar 2014 zurück.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffenen Entscheidungen in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt.
a) Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht. Das elterliche Fehlverhalten muss ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Dies setzt voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, unterliegt einer strengen verfassungsgerichtlichen Überprüfung.
b) Die Feststellungen des Amts- wie des Oberlandesgerichts zur Gefährdung des Kindeswohls genügen diesen Anforderungen nicht.
aa) Beide Gerichte stützen sich maßgeblich auf die Feststellungen in einem Sachverständigengutachten, die sie im Wesentlichen Übernommen und allenfalls ansatzweise eigenständig tatsächlich eingeordnet und rechtlicher Würdigung unterzogen haben. Die Verwertbarkeit des Gutachtens unterliegt erheblichen verfassungsrechtlichen Zweifeln, welche die Gerichte nicht ausgeräumt haben.

(1) Im Sachverständigengutachten wird die verfassungsrechtlich gebotene Frage nach einer nachhaltigen Gefährdung des Kindeswohls weder explizit noch in der Sache gestellt. Stattdessen prüft es die Erziehungsfähigkeit der Eltern in einer Weise, die nicht geeignet ist, das rechtliche Merkmal der Kindeswohlgefahr in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären. Als Kriterien zieht es unter anderem heran, ob die Eltern dem Kind vermittelten und vorlebten, dass es „sinnvoll und erstrebenswert ist, zunächst Leistung und Arbeit in einer Zeiteinheit zu verbringen, sich dabei mit anderen messen zu können und durch die Erbringung einer persönlichen Bestleistung ein Verhältnis zu sich selbst und damit ein Selbstwertgefühl aufbauen zu können“, ob die Eltern der „geistigen Entwicklung ihres Kindes größtmögliche Unterstützung und Hilfe zukommen lassen, damit die Kinder hier nach ihrem geistigen Vermögen auf eine persönliche Bestleistung hin gefördert werden und diese erbringen können“ und ob die Eltern den Kindern ein „adäquates Verhältnis zu Dauerpartnerschaft und Liebe vorleben“.
Mit diesen Fragestellungen wird die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers an einem Leitbild gemessen, das die von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 3 GG geschützte primäre Erziehungszuständigkeit der Eltern verfehlt. Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv „unter Beweis stellen“; vielmehr setzt eine Trennung von Eltern und Kind umgekehrt voraus, dass ein das Kind gravierend schädigendes Erziehungsversagen mit hinreichender Gewissheit feststeht. Außerdem folgt aus der primären Erziehungszuständigkeit der Eltern in der Sache, dass der Staat seine eigenen Vorstellungen von einer gelungenen Kindererziehung grundsätzlich nicht an die Stelle der elterlichen Vorstellungen setzen darf. Daher kann es keine Kindeswohlgefährdung begründen, wenn die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt.
(2) Außerdem finden sich Hinweise darauf, dass die Sachverständige dem Beschwerdeführer nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit begegnet ist. Darauf deuten zahlreiche Feststellungen zu Lasten des Beschwerdeführers hin, die in keinem erkennbaren Zusammenhang zur von der Gutachterin konkret aufgeworfenen Frage stehen. Zudem hat die Sachverständige Äußerungen und Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ebenso wie seine von der Gutachterin wiederholt in den Vordergrund gerückte Herkunft aus einem afrikanischen Land in sachlich nicht nachvollziehbarem Maße negativ bewertet. So geht sie davon aus, dass der Beschwerdeführer umfassend alle nahen zwischenmenschlichen Beziehungen – zur Mutter, Tochter und auch zur neuen Partnerin – dazu instrumentalisiere, seinen Aufenthaltsstatus zu sichern, und hält Äußerungen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund tendenziell für
unglaubwürdig. Darüber hinaus bezeichnet die Sachverständige eine autoritäre, gewaltsame und von Unterwerfung der Kinder geprägte Erziehung als „afrikanische Erziehungsmethode“, stellt fest, die „afrikanischen Verhaltensweisen“ deckten sich nicht mit dem Recht der Kinder auf gewaltfreie Erziehung und hält „Nachschulungen“ des Beschwerdeführers im Hinblick auf „die Einsichtsfähigkeit in die europäischen Erziehungsmethoden“ für erforderlich.
(3) Dass das Sachverständigengutachten und die ergänzenden mündlichen Ausführungen für sich genommen keine verlässliche Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung bieten, würde indes nicht ohne weiteres zur Verfassungswidrigkeit der Entscheidungen führen. Die Gerichtsentscheidungen könnten verfassungsgerichtlicher Kontrolle standhalten, wenn sie die Mängel des Gutachtens thematisierten, die fachliche Qualifikation der Sachverständigen näher klärten und nachvollziehbar darlegten, inwiefern Aussagen aus dem Gutachten gleichwohl verwertbar seien und zur Entscheidungsfindung beitragen können. Die Entscheidungen hielten selbst bei völliger Unverwertbarkeit der sachverständigen Begutachtung verfassungsgerichtlicher Kontrolle stand, wenn sich das Vorliegen einer die Trennung von Kind und Vater rechtfertigenden Kindeswohlgefährdung aus den Entscheidungsgründen auch ohne Einbeziehung der Sachverständigenaussagen hinreichend nachvollziehbar ergäbe. Auch dies ist jedoch nicht der Fall.
bb) Die angegriffenen Entscheidungen verfehlen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gefahrenfeststellung weiterhin unter anderem deshalb, weil sie zwar auf mögliche Defizite bei der Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers eingehen, ohne dass sich daraus aber ergibt, von welcher Art, Schwere und Wahrscheinlichkeit die deswegen befürchteten Beeinträchtigungen des Kindes sind, und weshalb diese Gefahren so gravierend sind, dass sie eine Fremdunterbringung legitimieren. Für die Fachgerichte ergibt sich aus Art. 6 Abs. 2 und 3 GG das Gebot, die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen und sie vor dem Hintergrund des grundrechtlichen Schutzes vor der Trennung des Kindes von seinen Eltern zu bewerten. Stützen die Gerichte eine Trennung des Kindes von den Eltern – wie hier – auf Erziehungsdefizite und ungünstige Entwicklungsbedingungen, aus denen die erhebliche Kindeswohlgefährdung nicht ausnahmsweise geradezu zwangsläufig folgt, müssen sie sorgfältig prüfen und begründen, weshalb die daraus resultierenden Risiken für die geistige und seelische Entwicklung des Kindes die Grenze des Hinnehmbaren überschreiten. Dies ist hier nicht geschehen.

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Was Schwiegereltern bei Scheidungen zusteht

Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Ehepartner eine Immobilie, haben sie nach einer Scheidung zehn Jahre lang die Möglichkeit, diese zurückzufordern. Bei Geldgeschenken sieht es anders aus.
Lassen sich Ehepartner scheiden, können Schwiegereltern ein dem Schwiegerkind geschenktes Haus unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern – und zwar bis zu zehn Jahre nach der Scheidung.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: XII ZB 181/13). Damit macht der Senat einen deutlichen Unterschied zwischen Grundstück-Schenkungen und anderen Schenkungen. Letztere können nur drei Jahre zurückgefordert werden.
In der Praxis hat das schwerwiegende Folgen: Hätten die Schwiegereltern beispielsweise Geld statt Immobilien-Eigentum übertragen, wäre die Rückforderung bereits nach drei Jahren verjährt und damit im vorliegenden Fall wohl unwirksam gewesen.
Die Scheidung war 2006 rechtskräftig, Ende 2009 griff damit die „regelmäßige Verjährungsfrist“.

Geschenkt ist geschenkt gilt nicht mehr

Ob Schwiegereltern überhaupt berechtigt sind, Schenkungen nach einem Ehe-Aus zurückfordern, war lange Zeit umstritten. Der BGH hat dazu jedoch ein Grundsatzurteil gefällt (Az.: XII ZR 189/06 – Urteil vom 3. Februar 2010).
Bis dahin war es für Schwiegereltern nahezu unmöglich, Geschenke zurückzufordern. Allenfalls bei sehr groben Ungerechtigkeiten bestand die Möglichkeit dazu. In ihrem Urteil jedoch strichen die obersten Zivilrichter Deutschlands den Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ unter bestimmten Voraussetzungen, die seither gelten.
Ist eine Schenkung – auch für das Schwiegerkind – erkennbar mit Blick auf den dauerhaften Fortbestand der Ehe erfolgt, kann eine Scheidung zum „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ für die Schenkung führen.
Schließlich, so hatten die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vor vier Jahren erklärt, haben die Eltern kein selbstloses Geschenk gemacht. Ziel sei gewesen, die Ehe finanziell zu stabilisieren.

Schenkung muss unzumutbar sein

Als weitere Voraussetzung für solch eine Rückabwicklung muss laut BGH hinzukommen, dass „ein Festhalten an der Schenkung für die Schwiegereltern unzumutbar“ ist. Laut Urteil müssen einst beschenkte Schwiegerkinder „nicht teilbare Gegenstände“ wie Hausgrundstücke oder Anteile an Eigentumswohnungen zurückgeben.
In der Regel kann jedoch nur ein Ausgleich in Geld verlangt werden. Nur in seltenen Ausnahmefällen ist tatsächlich der geschenkte Gegenstand zurück zu gewähren.
Im Fall, der jetzt vom BGH entschieden wurde, könnte eine solche Ausnahme begründet sein. Deshalb schickten die Richter die Akte zurück an das vorinstanzliche Oberlandesgericht.
Der Grund: Die schenkenden Schwiegereltern hatten sich im aktuell verhandelten Fall ein Wohnrecht vorbehalten.

Schon früher im Sinne der Schwiegerkinder entschieden

Im Ausgangsfall hatte ein Vater seiner Tochter und deren Ehemann aus Anlass der Heirat das Grundstück des gemeinsam bewohnten Hauses je zur Hälfte geschenkt. Nachdem die Ehe scheiterte, trat der Vater seine Ansprüche an die Tochter ab.
Diese klagte dann bis zum BGH und setzte durch, dass ihr Ex-Gatte den halben Grundstücksanteil, den er zuvor versteigern lassen wollte, an sie herausrücken muss.

Das Urteil stärkt nochmals die Position der Schwiegereltern gegenüber dem Schwiegerkind. Schon in einem Urteil aus dem Jahr 2010 hatte der BGH verfügt, dass Schwiegereltern Geldgeschenke zumindest teilweise zurückfordern können.

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig

(BGH Beschluss vom 29.01.2014)

Der Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist während des Bestehens der Ehe unwirksam. Aber was ist, wenn vereinbart wird, dass die bestehenden Unterhaltsansprüche niemals geltend gemacht werden (pactum de non petendo)?

Der BGH hat im Januar entschieden, dass das gesetzliche Verbot des Trennungsunterhalts-Verzichts durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden kann. § 1614 Abs. 1 BGB lautet: „Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden.“

Nach der Vorschrift ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nichtig. Dieser Schutz verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen. Eine Parteivereinbarung, die darauf gerichtet ist, bestehende Unterhaltsansprüche niemals geltend zu machen, ist damit nicht vereinbar. § 1614 BGB will sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen schützen. Es soll verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte durch Disposition über den Unterhaltsanspruch seine Lebensgrundlage verliert und dadurch ggf. droht auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Da eine Vereinbarung den Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen (pactum de non petendo) aber wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führen würde, wie ein Unterhaltsverzicht, handelt es sich, bei einer solchen Vereinbarung, um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.

Der BGH hat sich in der Konsequenz auch damit beschäftigt, ob eine solche, z.B. ehevertraglich geschlossene Vereinbarung, aufgrund der Teilnichtigkeit, die Nichtigkeit weiterer Vertragsvereinbarungen nach sich zieht. Es wird angeführt, dass es dabei entscheidend auf den Zusammenhang zwischen der nichtigen Vereinbarung und den restlichen Vereinbarungen ankommt, wobei eine Vermutung für den Einheitswillen besteht. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, oder ist davon auszugehen, ist dann im Wege ergänzender Vertragsauslegungen zu ermitteln, ob die Eheleute die fraglichen Vereinbarungen auch getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine dem Verzicht im Ergebnis gleichkommende Regelung unwirksam ist. Sprechen die Umstände dafür, dass die Eheleute bei Kenntnis der Rechtslage die in Rede stehenden Vereinbarungen nicht getroffen hätten, ist von der Nichtigkeit der gesamten Vereinbarungen auszugehen.

(BGH Beschluss vom 29.01.2014, zusammengefasst nach juris Rn. 47-50)

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