Verzicht auf Ehegattenunterhalt unzulässig
(BGH Beschluss vom 29.01.2014)
Der Verzicht auf Unterhaltsansprüche ist während des Bestehens der Ehe unwirksam. Aber was ist, wenn vereinbart wird, dass die bestehenden Unterhaltsansprüche niemals geltend gemacht werden (pactum de non petendo)?
Der BGH hat im Januar entschieden, dass das gesetzliche Verbot des Trennungsunterhalts-Verzichts durch ein pactum de non petendo nicht umgangen werden kann. § 1614 Abs. 1 BGB lautet: „Für die Zukunft kann auf Unterhalt nicht verzichtet werden.“
Nach der Vorschrift ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nichtig. Dieser Schutz verbietet es generell, der unterhaltsberechtigten Person den Unterhaltsanspruch ganz zu versagen. Eine Parteivereinbarung, die darauf gerichtet ist, bestehende Unterhaltsansprüche niemals geltend zu machen, ist damit nicht vereinbar. § 1614 BGB will sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen schützen. Es soll verhindert werden, dass der Unterhaltsberechtigte durch Disposition über den Unterhaltsanspruch seine Lebensgrundlage verliert und dadurch ggf. droht auf öffentliche Mittel angewiesen zu sein. Da eine Vereinbarung den Trennungsunterhalt nicht geltend zu machen (pactum de non petendo) aber wirtschaftlich zu dem gleichen Ergebnis führen würde, wie ein Unterhaltsverzicht, handelt es sich, bei einer solchen Vereinbarung, um ein unwirksames Umgehungsgeschäft.
Der BGH hat sich in der Konsequenz auch damit beschäftigt, ob eine solche, z.B. ehevertraglich geschlossene Vereinbarung, aufgrund der Teilnichtigkeit, die Nichtigkeit weiterer Vertragsvereinbarungen nach sich zieht. Es wird angeführt, dass es dabei entscheidend auf den Zusammenhang zwischen der nichtigen Vereinbarung und den restlichen Vereinbarungen ankommt, wobei eine Vermutung für den Einheitswillen besteht. Liegt ein einheitliches Rechtsgeschäft vor, oder ist davon auszugehen, ist dann im Wege ergänzender Vertragsauslegungen zu ermitteln, ob die Eheleute die fraglichen Vereinbarungen auch getroffen hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ein Verzicht auf Trennungsunterhalt oder eine dem Verzicht im Ergebnis gleichkommende Regelung unwirksam ist. Sprechen die Umstände dafür, dass die Eheleute bei Kenntnis der Rechtslage die in Rede stehenden Vereinbarungen nicht getroffen hätten, ist von der Nichtigkeit der gesamten Vereinbarungen auszugehen.
(BGH Beschluss vom 29.01.2014, zusammengefasst nach juris Rn. 47-50)